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   VG Berlin, 19.03.2024 - 3 K 159.23   

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VG Berlin, 19.03.2024 - 3 K 159.23 (https://dejure.org/2024,8254)
VG Berlin, Entscheidung vom 19.03.2024 - 3 K 159.23 (https://dejure.org/2024,8254)
VG Berlin, Entscheidung vom 19. März 2024 - 3 K 159.23 (https://dejure.org/2024,8254)
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  • BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01

    Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1

    Auszug aus VG Berlin, 19.03.2024 - 3 K 159.23
    Zudem hat eine öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter und soll nur dazu dienen, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten (vgl. Nr. 27 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11. August 1980 in der Fassung vom 11. Februar 2014 [BAnz AT v. 18. Februar 2014 B2] - NamÄndVwV - ferner BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - BVerwG 6 B 23.01 - StAZ 2001, 336).

    Die bürgerlich-rechtlich vorgesehene Änderung mit Mitteln der öffentlich-rechtlichen Namensänderung unter Berufung auf die Namenskontinuität rückgängig zu machen, geht nicht an (vgl. erneut BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - BVerwG 6 B 23.01 - StAZ 2001, 336).

  • BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87

    Namensänderung - Soziale Ordnungsfunktion des Namens

    Auszug aus VG Berlin, 19.03.2024 - 3 K 159.23
    Der Name steht nämlich nach der geltenden gesetzlichen Konzeption grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers, da ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des nach bürgerlich-rechtlichen Regelungen gegebenen Namens besteht (vgl. Nr. 30 Abs. 1 NamÄndVwV; ferner BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - BVerwG 7 B 42/87 - NJW 1987, 2454 = juris).

    Zudem stellt die Kennzeichnungsfunktion des Namens hinsichtlich einer familiären Abstammung seines Trägers bzw. seiner Trägerin im Rahmen der Entscheidung über die öffentlich-rechtliche Namensänderung aus wichtigem Grund lediglich einen abwägungsrelevanten Faktor unter mehreren dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - BVerwG 7 B 42/87 -, juris Rn. 7).

  • BVerwG, 06.09.1985 - 7 B 197.84

    Nachträgliche Änderung des Ehenamens - "Hinkende Namensführung" eines

    Auszug aus VG Berlin, 19.03.2024 - 3 K 159.23
    Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht ist indes kein Vehikel, um eine nach bürgerlichem Recht getroffene Entscheidung nachträglich zu revidieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1985 - BVerwG 7 B 197/84 -, juris Rn. 6, zur Änderung der Wahl des gemeinsamen Ehenamens).

    Im Übrigen ist für einen wichtigen Grund, der auf einer hinkenden Namensführung beruht, erforderlich, dass sich aus der Führung mehrerer Namen konkrete Nachteile für die Klägerin ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1985 - BVerwG 7 B 197/84 -, juris Rn. 7; VGH Kassel, Urteil vom 19. März 1990 - 8 UE 732/89 -, a.a.O. Rn. 17; VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2003 a.a.O.).

  • VGH Hessen, 19.03.1990 - 8 UE 732/89

    Änderung des Familiennamens eines Kindes in einen Doppelnamen; "hinkende

    Auszug aus VG Berlin, 19.03.2024 - 3 K 159.23
    Sie müssen im Einzelfall vielmehr hinter diese Gesichtspunkte zurücktreten, wenn es sich dabei - wie hier - um gesetzliche Wertentscheidungen handelt (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 19. März 1990 - 8 UE 732/89 -, juris Rn. 16).

    Im Übrigen ist für einen wichtigen Grund, der auf einer hinkenden Namensführung beruht, erforderlich, dass sich aus der Führung mehrerer Namen konkrete Nachteile für die Klägerin ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1985 - BVerwG 7 B 197/84 -, juris Rn. 7; VGH Kassel, Urteil vom 19. März 1990 - 8 UE 732/89 -, a.a.O. Rn. 17; VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2003 a.a.O.).

  • VG Berlin, 24.09.2018 - 3 K 235.16

    Keine Namensänderung bei Übernahme der väterlichen Rechtsanwaltskanzlei

    Auszug aus VG Berlin, 19.03.2024 - 3 K 159.23
    Für den für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grund kann nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich nicht auf solche Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, die als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare noch das zu erwartende Maß überschreiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2009 - OVG 5 N 40.17 -, juris Rn. 6; VG Berlin, Urteil vom 24. September 2018 - VG 3 K 235.16 - UA. S. 5; VG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2022 - VG 3 K 67/22 - UA. S. 8 f.).

    Dieser Punkt hätte also bereits bei der familienrechtlichen Namenswahl mitbedacht werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2009 - OVG 5 N 40.17 -, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 24. September 2018 - VG 3 K 235.16 - a.a.O.).

  • VG Berlin, 28.02.2003 - 3 A 1397.01
    Auszug aus VG Berlin, 19.03.2024 - 3 K 159.23
    Die in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassenen Richtlinien dienen ohne förmliche Bindung der Gerichte als Maßstäbe für die Auslegung des Begriffes "wichtiger Grund"; sie schließen aber die Berücksichtigung anderer als der in ihnen genannten Gesichtspunkte bei der Entscheidung nicht aus (vgl. dazu etwa OVG Koblenz, Beschluss vom 1. Juli 1985 - 7 E 8/85 - NJW 1986, 602; VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2003 - 3 A 1397.01 -, juris Rn. 19 ff.).

    Im Übrigen ist für einen wichtigen Grund, der auf einer hinkenden Namensführung beruht, erforderlich, dass sich aus der Führung mehrerer Namen konkrete Nachteile für die Klägerin ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1985 - BVerwG 7 B 197/84 -, juris Rn. 7; VGH Kassel, Urteil vom 19. März 1990 - 8 UE 732/89 -, a.a.O. Rn. 17; VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2003 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus VG Berlin, 19.03.2024 - 3 K 159.23
    Es bedarf einer umfassenden Abwägung des geltend gemachten Interesse an der Namensänderung mit entgegenstehenden öffentlichen Interessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 6 C 18/01 -, juris Rn. 29; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. November 2021 - 11 LB 252/20 -, juris Rn. 28).
  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS

    Auszug aus VG Berlin, 19.03.2024 - 3 K 159.23
    Soweit sie sich auf die hinkende Namensführung beruft, kommt einer solchen bei der erforderlichen Gesamtabwägung zwar durchaus Gewicht zu, wie Nr. 49 Satz 1 NamÄndVwV zeigt (vgl. zu den mit einer doppelten Namensführung verbundenen Schwierigkeiten auch EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - C-353/06 - BeckRS 2008, 71059, Rn. 23 ff., allerdings unter dem Gesichtspunkt der hier nicht einschlägigen Unionsbürgerschaft).
  • BGH, 22.03.2023 - XII ZB 105/22

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein Kind aufgrund Anerkennung der

    Auszug aus VG Berlin, 19.03.2024 - 3 K 159.23
    Der Bundesgerichtshof hat unlängst klargestellt, dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit anlässlich einer Vaterschaftsanerkennung zurückwirkt, so dass das Personalstatut gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ex tunc deutschem Recht unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2023 - XII ZB 105/22 -, juris Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20

    Abstammungsfunktion; Abwägung; allgemeine Verkehrsauffassung; Familienname;

    Auszug aus VG Berlin, 19.03.2024 - 3 K 159.23
    Es bedarf einer umfassenden Abwägung des geltend gemachten Interesse an der Namensänderung mit entgegenstehenden öffentlichen Interessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 6 C 18/01 -, juris Rn. 29; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. November 2021 - 11 LB 252/20 -, juris Rn. 28).
  • BVerwG, 31.08.1962 - VII C 63.60

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 358/89
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1985 - 7 E 8/85

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die

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